(5) Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Stiftung erfüllt folgende Aufgaben:
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b) aus Zuwendungen Dritter, soweit diese dazu betimmt sind und nicht an Auflagen oder Bedingungen geknüpft sind.
(6) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Zuwendungsempfäger haben keinen Anspruch gegenüber der Stiftung.
Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 9.März 1999